Satzung

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „ Kulturverein JAZZ am NECKAR“, im Folgenden „Verein“  genannt.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist beim Amtsgericht Heidelberg registriert. Der Name wurde sodann um den Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.) erweitert.
 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2. Zweckbestimmung

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Jazzmusik.

 

2. Der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen

 

a) in erster Linie die ideelle und finanzielle Unterstützung der Konzertreihe JAZZ am NECKAR.

 

b) weitere kulturelle Angebote aus dem Bereich Jazzmusik.

 

3. Ziele des Vereins sind insbesondere:

 

a) den Fortbestand der Musikreihe JAZZ am NECKAR zu sichern und damit das kulturelle Leben in der Rhein-Neckar-Region zu bereichern,

 

b) die musikalische Bildung in der Region zu fördern, indem Jazz-Konzerte in ihrer ganzen Vielfalt angeboten werden,

 

c) einer möglichst breiten Öffentlichkeit den zur Jazzmusik zu ermöglichen,

 

d) ggf. das kulturelle Angebot in der Region gem. Punkt 2b) zu erweitern.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

1. Ein Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, auch per E-Mail, an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterzeichnung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

4. Der Ausschluss erfolgt:

 

a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist

 

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

 

c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden, Gründen

 

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

 

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

9. Eventuell über §4 Absatz 8 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

10. Für alle Mitglieder gilt die Beitragsordnung.

 

11. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60% der stimmberechtigten Mitglieder ernannt.

 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags, erstmalig mit dem Eintritt, dann jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Höhe wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und

 

b) den Beitrag innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

 

§6 Beitragsordnung

 

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festlegt.

 

2. Der erste Beitrag ist mit dem Eintritt in den Verein zu zahlen. Die Folgebeiträge sind jährlich innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

 

3. Die Beiträge werden direkt auf das Vereinskonto überwiesen. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, bucht der Vorstand den fälligen Beitrag im Januar ab. Um die Verwaltung zu vereinfachen, ist es wünschenswert, von jedem Mitglied eine Einzugsermächtigung zu bekommen.

 

4. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge oder Spenden.

 

 

§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§8 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, vorzugsweise in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, einberufen.

 

3. An die Mitglieder und an die Gründungsmitglieder erfolgt die Einladung mit Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher schriftlich (ggf. durch E-Mail).

 

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

5. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich (ggf. per E-Mail) einzuladen.

 

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Wahl und Abberufung des Vorstands

 

b) einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Es muss mindestens eine Prüfung pro Jahr erfolgen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

d) Genehmigung des Haushalts

 

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

f) Satzungsänderungen vorzuschlagen und mit drei Viertel Mehrheit zu beschließen.

 

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

h) Neue Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins zu beschließen.

 

i) Die Auflösung des Vereins mit drei Viertel Mehrheit gem.§ 10 zu beschließen

 

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder zugegen sind. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung oder ein Gesetz nicht anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

 

8. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 

10. Die Beschlüsse werden protokolliert und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

 

§9 Vorstand

 

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus vier Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

3. Der Vorsitzende des Vereins ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist wird dessen Vertretungsberechtigung in einem Geschäftsführervertrag geregelt.

 

4. Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

 

b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

c) Erstellung des Haushalts des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses

 

d) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

 

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, zu deren Einberufung eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einberufung berechtigt; zwei Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig.

 

6. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder per Telefon gefasst werden.

 

7. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

 

9. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

10. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Person ersatzweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen beschlossen werden.

 

2. Eine Auflösung erfolgt auch wenn sich kein neuer Vorstand zur Wahl stellt.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins auf die steuerbegünstigte Einrichtung „Musik- und Singschule Heidelberg“ zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 02.03.2014 Heidelberg beschlossen. Die Änderung in § 8 Abs.5 hinsichtlich der Beseitigung des Eintragungshindernisses wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.05.2014 in Heidelberg beschlossen.

 

Redaktionelle Änderungen, die den Sinn nicht verfälschen, wurden am 29.07.2020 angebracht.

 

Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.

 

 

Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:

 

1. gez. Manuela Radel-Demurishvili

2. gez. Michael Cowalsky-Mayer

3. gez. Emma Aruszanjan

4. gez. Gisela Hachmann-Ruch

5. gez. Vladimer Pheikrishvili

6. gez. Ursula Mayer

7. gez. Christian Gaier